Hundesteuer
Informationen zur Dienstleistung
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Hundesteuer kann als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung) erhoben werden.
Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen.
Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug, bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben.
Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen.
Hundesteuer
erster Hund zweiter oder mehrere Hunde je Kampfhund
Gemeinde Aufhausen 25,-- € 25,-- € 250,-- €
Gemeinde Mötzing 20,-- € 20,-- € 200,-- €
Gemeinde Riekofen 20,-- € 30,-- € 100,-- €
Gemeinde Sünching wird nicht erhoben