Meldung vom 02.02.2021
Bekanntmachung
Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften;
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Regensburg zu präventiven Zwecken
Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
I.
Alle Halter von Geflügel im Landkreis Regensburg bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
aa) in mehreren Ställen oder
bb) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
II.
Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Regensburg verboten.
III.
Für Wildvögel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis
IV.
Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern I. bis III. getroffenen Regelungen wird angeordnet.
V.
Kosten werden nicht erhoben.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg auf Zimmer Nr. U.138 zur Einsichtnahme aus.
Die Gemeinden werden gebeten, auf diese Allgemeinverfügung ortsüblich hinzuweisen.
Regensburg, den 02.02.2021
Landratsamt
Walther
Abteilungsleiter